§ 3 Zutritt haben nur Gäste mit ausgefranstem Lebenswandel, schmutziger Vergangenheit und dümmlichen Grinsen.
§ 4 Seminarvorbereitungen, Briefpapier, Strickzeug, Steckhalma und Kreuzworträtsel sind an der Garderobe abzugeben und werden pünktlich zur ersten Lehrveranstaltung wieder ausgeteilt.
§ 5 Die Begrüßung ist so durchzuführen, daß Personen- und Sachschäden vermieden werden.
§ 6 Einbilden kann sich jeder was er will. Auf jeden Fall aber hat er sich zu amüsieren und nach besten Kräften zum Gelingen der Feier beizutragen.
§ 7 Wer trübsinnig in Ecken hockt und Löcher in die Wand und Decke starrt, hat für die Reparaturkosten selbst aufzukommen.
§ 8 Auf das Stichwort: „Können Sie die Frage bitte nochmal wiederholen!“ wird beim Vortragen der Zeitung automatisch der letzte Satz wiederholt,
§ 9 Die Feier wird trotz Umzug, Prüfung, Krankenschein und anderer Ausreden nicht auf einen späteren Termin verlegt.
§ 10 Arztbesuche, sich ständig wiederholende rund Geburtstage, selbst der entferntesten Verwandten, Hochzeiten der eignen Kinder und Termine bei Ämtern und Behörden , Wohnheimdienst usw. gelten nicht als Begründung für eine Freistellung.
§ 11 Alle Festteilnehmer bleiben bis zum bitteren Ende. (Fahrstudenten dürfen nicht zum Zug bzw. zum Bus)
§ 12 Es hat keinen Zweck, auf die Uhr zu sehen, da diese sowieso dauernd eine andere Zeit anzeigt,
§ 13 Wer Alkohol verschütten will, der tue es in den eignen Mund. Ist dieser gerade nicht frei, so ist der Mund des Nachbarn zu benutzen,
§ 14 Es ist nicht schädlich, Unmengen von Alkohol zu vertilgen. Der Alkohol rottet zwar ganze Völkerstämme aus, doch an Einzelne traut er sich nicht heran.
§ 15 Eine geistige Rangordnung besteht nicht. Sollte sich jemand dümmer als sein Nachbar vorkommen, so darf kein Widerspruch erhoben werden. (Tritt erst in Kraft, sobald die ersten Anzeichen von Alkoholmißbrauch vorhanden sind.)
§ 16 Die Belegung der Plätze unter den Tischen hat nicht vor Einbruch der Dunkelheit zu erfolgen,
§ 17 Beschwerden über den Ablauf des Festes sind auf der Toilette zu hinterlegen.
§ 18 Falls am nächsten Morgen jemand lebendig aufwacht und auch nur die geringste Erinnerung an den vergangenen Abend besitzt, so muß er zur Wiederholungsfeier antreten. ( Die Anzahl der Wiederholungen ist auf Antrag der Seminargruppe unbegrenzt)